Verkehrsstrafrecht

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Yussof Sarwari Verkehrsrecht
Yussof Sarwari

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Verkehrsstrafrecht

Gerade im Verkehr, kann man sehr schnell Beschuldigter eines Strafverfahrens werden. Eine Berührung beim Ausparken, ohne dass man es bemerkt hat und plötzlich erhält man Post von der Polizei und man wird verdächtigt „Fahrerflucht“ begangen zu haben.

Sie sollten Ihren Verkehrsrechtsanwalt möglichst frühzeitig einschalten!

Zur besseren Übersicht haben wir die die einzelnen Themenblöcke für Sie gegliedert:

 

142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht bzw. Fahrerflucht).

142 StGB bedroht denjenigen mit Geld- oder Freiheitsstrafe, der sich als Unfallbeteiligter entsprechend der Varianten des § 142 Abs. 1 und 2 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt und auch nicht nachträglich die Feststellung seiner Person als Unfallbeteiligter ermöglicht hat. Zudem steht die Fahrerlaubnis auf dem Spiel (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

Zudem kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt werden, das besonders begründet werden muss.

Oftmals werden diese Verfahren durch ein Strafbefehl (ein quasi schriftliches Verfahren) abgearbeitet. Aber auch ein ganz „normales“ Strafverfahren mit öffentlicher Hauptverhandlung ist möglich.

Hier ist oft eine Einstellung nach §§ 153 ohne Auflage oder nach 153a StPO mit Auflage möglich.

Aber auch ein Freispruch ist möglich, gerade wenn der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden konnte oder es nicht gelingt, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er den Unfall auch wahrgenommen hat.

 

222 StGB – Fahrlässige Tötung

Gerade die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erfordert die Beachtung zahlreicher Sorgfaltspflichten, deren Verletzung mit der Folge der Tötung eines Menschen dann schnell zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung führt. Das Maß der Sorgfalt richtet sich objektiv nach den Umständen des Einzelfalles und subjektiv nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters.

Ein Prozess wegen fahrlässiger Tötung stellt sowohl für den Täter als auch für die Hinterbliebenen eine erhebliche Belastung dar und kostet viel Kraft. Neben der Hauptstrafe (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) droht die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot nach § 44 StGB.

Ebenfalls drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowohl seitens der eigenen Versicherung (Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung) als auch seitens der Hinterbliebenen.

Der Anwalt kann den Beschuldigten verteidigen oder die Opferseite als Nebenkläger vertreten.

 

229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Im Falle der Verurteilung kann neben der Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden.

Die fahrlässige Körperverletzung wird nur verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt oder die Strafverfolgungsbehörde die Sache aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen aufnimmt.

Hier besteht die Aufgabe darin, das Verfahren in einem frühen Stadium zur Einstellung zu bringen.

 

240 - StGB Nötigung

Wegen Nötigung im Straßenverkehr macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Nicht jedes verkehrswidrige Verhalten ist aber eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. Die obergerichtliche Rechtsprechung führt dazu aus, dass Nötigung im Straßenverkehr (nur) vorliegen kann, „wenn mit der Gewalt eines Fahrzeugs mittels verkehrswidriger Fahrweise andere mutwillig gezwungen werden, nicht so zu fahren oder sich sonst wo im Straßenverkehr zu bewegen, wie sie wollen und wie die Verkehrslage es zulässt“ (OLG Düsseldorf, Beschl. V. 09.08.2007 – III – 5 Ss 130/07 – 61/

Die Bedeutung der Nötigung für das Verkehrsstrafrecht ist groß. Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

 

21 - StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat gemäß § 21 StVG. Der Tatbestand ist einschlägig, wenn ein Fahrzeug im (öffentlichen) Straßenverkehr geführt wird, ohne dass der Führer im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Es droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Das Fahren ohne Führerschein stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Verstoß gegen § 6 PflVersG

Gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz verstößt, wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehrsraum gebraucht, ohne dass dieses einen erforderlichen, gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag hat. Unter Fahrzeug versteht man nicht nur Kfz, sondern auch Anhänger, Kleinkrafträder als auch Fahrräder mit Hilfsmotor.

Voraussetzung hierfür ist das nicht Bestehen oder nicht mehr Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags. Dies kann vorkommen, wenn ein Versicherungsvertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde, jedoch auch bei Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung eines solchen Vertrags.

Bei fahrlässiger Handlung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten verhängt werden oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen anfallen.

Bei vorsätzlicher Handlung verdoppelt sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Eine weitere Folge könnte die Einziehung des betreffenden Fahrzeugs sein, wenn zum Entscheidungszeitpunkt das Fahrzeug noch im Besitz des Täters steht.

 

15c Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Gefährdung des Straßenverkehrs erfordert eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines Menschen oder die Gefährdung einer fremden Sache. Der Schaden muss grundsätzlich nicht eingetreten sein, es reicht, wenn die Gefahr geschaffen worden ist. Die Gefährdung kann durch das Führen eines Fahrzeugs infolge von Verkehrsuntüchtigkeit entstanden sein. Darunter fällt sowohl der Konsum von alkoholischen Getränken und Betäubungsmitteln, als auch falsche Fahrzeugführung infolge von geistigen oder körperlichen Mängeln. Auch eine grob verkehrswidrige und rücksichtlose Fahrweise kann den Straßenverkehr gefährden wie z.B bei zu schnellem Fahren an bestimmten Stellen, dem falschen Fahren beim Überholvorgang oder das Nichtbeachten der Vorfahrt. Ein Verstoß gegen §315c StGB kann bei fahrlässigem Handeln mit bis zu zwei Jahren, bei vorsätzlichen Handeln mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Dürfen wir auch Ihnen auf dem Gebiet dieses Vertriebsrechtes behilflich sein, sehen wir gern Ihrer Kontaktaufnahme entgegen.


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